Von der Oö. Landesregierung wurde für die Heizperiode 2022/23 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses und eines Energiekostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen die anzuwendenden Ausgleichszulagerichtsätze für das Jahr 2022 nicht übersteigt.
Die Antragsfrist für beide Zuschüsse läuft vom 02. Januar bis 28. April 2023. Die Anträge können bei der Gemeinde St. Aegidi gestellt werden.
Der Heizkostenzuschuss beträgt € 200,00 bei Unterschreiten der festgesetzten Einkommensgrenze
- Alleinstehende EUR 1.200,00
- Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1.800,00
- für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe EUR 390,00
- für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 535,00
- für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 360,00
- Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49
Der Energiekostenzuschuss beträgt € 200,00 und wird ausschließlich Personen gewährt, die den OÖ. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben.
- Alleinstehende EUR 950,00
- Ehepaare/Lebensgemeinschaft EUR 1.550,00
- für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe EUR 390,00
- für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 535,00
- für jede weitere erwachsene Person im Haushalt EUR 360,00
- Freibetrag Lehrlingsentschädigung EUR 232,49
Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (mit eigener Küche, Sanitäreinheit und Wohn/Schlafraum) leben. An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhaltsberechtigte/n sorgepflichtig ist.
Der Heizkostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.
Ein Zuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist an Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.