Förderungen

Geburtenzuschuss

Starthilfe für die Geburt eines Kindes in der Höhe von € 70,00.

Förderungsbestimmungen:

Hauptwohnsitz in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes

 

Studentenzuschuss

Förderungsbestimmungen:

  • Antragsteller dürfen, entsprechend den Vorgaben des Beschlusses vom 20.01.2017 -TOP 2, nicht älter als 27 Jahre sein.
  • Bei der Beantragung ist eine lnskriptionsbestätigung vorzulegen und der Hauptwohnsitz hat in St. Aegidi zu sein.
  • Die Beantragung kann nur für das aktuell laufende Semester erfolgen. Weiters kann der Antrag max. einen Monat vor Beginn eines zukünftigen bzw. einen Monat nach Ablauf eines abgelaufenen Semesters gestellt werden.
  • Sollte der Hauptwohnsitz während des bezuschussten Semesters in eine andere Gemeinde verlegt werden, ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
  • Ob ein Studium haupt- oder nebenberuflich erfolgt, ist für die Auszahlung nicht maßgeblich, wichtig ist nur, dass es sich um ein ordentliches Studium handelt.

 

Jugendtaxi

Förderungsbestimmungen:

  • Begünstigt werden Jugendliche vom 16. bis zum 20. Lebensjahr, welche einen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde St. Aegidi haben.
  • Die Höhe der Begünstigung beträgt im Jahr max. 50 Euro pro Jugendlichen.
  • Der Betrag wird den Jugendlichen vom Gemeindeamt St. Aegidi als Refundierung von beglichenen Taxibeförderungskosten gegen Vorlage von Gutscheinen (in den Nennwerten von einem, zwei und fünf Euro) ausbezahlt. Es erfolgt eine Refundierung von 50 % der tatsächlichen Transportkosten.
  • Mit (möglichst vielen) Taxiunternehmen aus der Umgebung von St. Aegidi werden mit der Gemeinde St. Aegidi Vereinbarungen getroffen, wonach diese Taxi­unternehmen sich im Wesentlichen verpflichten, einerseits den Jugendlichen nach Bezahlung der Beförderungskosten Gutscheine im Nennwert der Beförderungs­kosten auszuhändigen und andererseits zu gewissen Kernzeiten die Beförderungs­leistungen anzubieten

 

Anschaffung von Solaranlagen

Gefördert werden Solaranlagen, die auch den Förderungsrichtlinien des Landes entsprechen.

Förderungsbestimmungen:

  • Die Höhe der Gemeindeförderung beträgt 25 % des vom Land Oberösterreich zuerkannten nicht rückzahlbaren Bauzuschuss.
  • Die Zuerkennung bzw. Auszahlung erfolgt unter Vorlage der Zusage über die Landesförderung.

 

Hauszufahrten

Gefördert werden Hauszufahrten, die zur Erschließung von Eigenheimen/landw. Wohnhäusern dienen.

Förderungsbestimmungen:

  • Hauszufahrten, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes bis zur nächstgelegenen Garageneinfahrt eines zu erschließenden Eigenheimes /landw. Wohnhausses errichtet werden.
  • Von der zu ermittelnden Zufahrtslänge werden 40 Meter je angeschlossenem Objekt einer üblichen Erschließung zugerechnet und unterliegen nicht der Förderung.
  • Die anrechenbare Breite der Zufahrt beträgt max. 3 Meter.
  • Erschließungsobjekte müssen den Hauptwohnsitz darstellen
  • Die geplante Maßnahme darf nicht im Widerspruch zum ÖEK bzw. zum Flächenwidmungsplan stehen.
  • Es darf keine sonstige Fördermöglichkeit bestehen.