Heizkostenzuschuss 2021/2022

Wer wird gefördert?

Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenzen betragen für:     

  • Alleinstehende: 950 Euro 
  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.500 Euro
  • für jedes minderjährige Kind: 380 Euro
  • für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt: 520 Euro
  • für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 350 Euro 
  • Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49 Euro

 

Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Auf­wendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivil­dienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinder­betreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.

Bei “Freien Dienstnehmern/innen” und “Neuen Selbstständigen” die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.

 

Wie wird gefördert?

Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2021/2022

  • in Höhe von 175 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Von einzelnen Gemeinden aus Gemeindemitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse werden beim Heizkostenzuschuss des Landes angerechnet.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich im Bundesland Oberösterreich befinden und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich).
  • Der Hauptwohn­sitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw. bestanden haben.
  • Im Falle eines Umzugs während der Antragsfrist (1.2.2022 bis 9.5.2022) ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.
  • Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (mit eigener Küche, Sanitäreinheit und Wohn-/Schlafraum) leben.
  • Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages). Personen, die ihren Brennstoff ausschließlich aus eigenen Energiequellen abdecken, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss.
  • An unterhaltsberechtigte Kinder mit eigener Wohnung kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für den/die Unterhalts­berechtigte/n sorgepflichtig ist.
  • Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern – bei Anrechnung beider Einkommen – ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt. 
  • Der Heizkostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im  Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.
  • Für Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen bis zum 31. Mai 2021 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen. 
  • Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2021 Leistungen aus dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) bezogen haben, bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell ein Antrag auf Leistungen des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) gestellt wurde bzw. Leistungen bezogen werden, haben einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, sofern das monatliche Netto-Haushaltseinkommen des Jahres 2021 die festgesetzten Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

 

Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann von 01. Februar bis 09. Mai 2022 beim Gemeindeamt gestellt werden.

Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne das Bürgerservice der Gemeinde St. Aegidi.