ES ZIEHT EIN HUND EIN! – Was ist zu beachten?
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist seit dem 1. Dezember 2024 in Kraft und bringt wichtige Verpflichtungen für Hundehalter*innen mit sich. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, müssen dies bei ihrer Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb von fünf Werktagen melden.
Anmeldung und Unterlagen
- Hundepass (mit Name, Halter, Chipnummer und vorherigem Halter)
- Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung;
- Haftpflichtversicherungsnachweis (Polizze oder Bestätigung der Versicherung) für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro.
(Änderungen oder Wechsel der Versicherung sind innerhalb von vier Wochen ebenfalls zu melden) - Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
- Bestätigung eines*einer Tierarztes*Tierärztin über Größe und Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann);
- Bei großen Hunden (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) oder Hunden einer speziellen Rasse ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahren)
Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbunden Folgewirkungen.
Wichtige Hinweise
- Microchip und Registrierung: Alle Hunde müssen einen Microchip tragen und in der Heimtierdatenbank registriert sein (auch jede Änderung), um bei Verlust leichter zurückgegeben werden zu können.
- Leinen- oder Maulkorbpflicht: Gilt an öffentlichen Orten im Ortsgebiet.
- Leinen- und Maulkorbpflicht: Gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln,
Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeitparks, Gaststätten und bei Veranstaltungen. - Pflicht zur Beseitigung von Hundeexkrementen: Hundehalter*innen müssen die Hinterlassenschaften ihrer Hunde beseitigen.
- Zutrittsverbote: Hunde sind auf Kinder- und Jugendspielplätzen, Sport- und Fitnessflächen nicht erlaubt.
- Freilaufflächen: Hunde dürfen nur auf gekennzeichneten Freilaufflächen freilaufen, ausgenommen sind spezielle Rassen und auffällige Hunde (Maulkorbpflicht).
Spezielle Rassen
Die Bestimmungen für große Hunde gelten auch für Hunde spezielle Rassen und deren Kreuzungen untereinander. Dazu zählen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu. Bei Zweifeln über die Rasse ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Besondere Regelungen für spezielle Rassen und auffällige Hunde
- Leinen- und Maulkorbpflicht: Ab dem 12. Lebensmonat müssen Hunde spezieller Rassen und auffällige Hunde an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. In nicht eingezäunten Freilaufflächen besteht eine Maulkorbpflicht.
- Führungsberechtigung: Diese Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind, die Sachkunde-Ausbildung positiv abgeschlossen haben und nach dem Hundehaltegesetz als verlässlich gelten.
Ab dem 1.12.2024 müssen Hunde keine Hundemarke mehr tragen.
Wichtig: Die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz und der Hundeabgabeordnung wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
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Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, müssen dies bei ihrer Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb von fünf Werktagen melden.
Erforderliche Daten (im Hundepass):
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters*der Hundehalterin (Hundehalter*in muss mindestens 16 Jahre sein)
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
- Name und Hauptwohnsitz des*der Vorbesitzer*in
Beizulegende Unterlagen:
- Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung;
- Haftpflichtversicherungsnachweis (Polizze oder Bestätigung der Versicherung) für den Hund mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro.
(Änderungen oder Wechsel der Versicherung sind innerhalb von vier Wochen ebenfalls zu melden) - Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
- Bestätigung eines*einer Tierarztes*Tierärztin über Größe und Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann);
- Bei großen Hunden (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) oder Hunden einer speziellen Rasse ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahren).
Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbunden Folgewirkungen.
Spezielle Rassen:
Die Bestimmungen für große Hunde gelten auch für Hunde spezielle Rassen und deren Kreuzungen untereinander. Dazu zählen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu. Bei Zweifeln über die Rasse ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Ab dem 1.12.2024 müssen Hunde keine Hundemarke mehr tragen.
Wichtig: Die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz und der Hundeabgabeordnung wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Alternativ können Sie auch nachfolgendes Formular vorab ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen auf die Gemeinde bringen.
Formular Hundeanmeldung
Sie können Ihren Hund persönlich im Gemeindeamt abmelden.
Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes bzw. unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde St. Aegidi mittels Abmeldeformular zu melden. Erfolgt die Abmeldung des Hundes, weil das Tier verstorben ist, ist eine geeignete Bestätigung (z.B. der Tierärztin/des Tierarztes) der Abmeldung anzufügen.
Bitte geben Sie die Hundemarke auf der Gemeinde St. Aegidi retour oder schicken Sie diese an die Gemeinde St. Aegidi, St. Aegidi 10, 4725 St. Aegidi zurück. Diese Regelung gilt nur für Hunde, die vor dem 1.12.2024 bei der Gemeinde St. Aegidi registriert wurden bzw. eine Hundemarke ausgegeben wurde, ab dem 1.12.2024 müssen Hunde keine Hundemarke mehr tragen.
Seit Jänner 2010 müssen alle Hunde verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden. Auch jede Änderung der Daten ist bekannt zu geben. Ebenso das Datum, wenn ein Hund abgegeben wird oder gestorben ist. Weitere Informationen finden sie dazu unter „Informationen zu Hundechip und Heimtierdatenbank“.
Seit Jänner 2010 müssen alle Hunde verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden. Dadurch können verloren gegangene Hunde leichter zurückgegeben werden.
Diese Regelung gilt für
- alle in Österreich gehaltenen Hunde, die noch keinen funktionsfähigen Microchip haben
- Welpen – spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe
- Hunde, die nach Österreich gebracht werden
Was ist zu tun?
Der elektronisch ablesbare Chip wird vom Tierarzt / von der Tierärztin eingesetzt. Der Eingriff, der nicht schmerzhafter als eine Impfung ist, ist vom Halter / von der Halterin zu bezahlen.
Als nächstes ist der Hund in der Heimtierdatenbank zu registrieren. Der Eintrag ist innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung mit Chip, der Einreise oder der Weitergabe des Hundes vorzunehmen. Dabei wird folgendes erfasst:
- die Daten des Halters / der Halterin und des Eigentümers / der Eigentümerin, wenn die beiden nicht ident sind; einzutragen sind Name, Geburtsdatum, Zustelladresse, Kontaktdaten, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Datum des Beginns der Haltung
- die Daten des Tieres: Rasse, Geschlecht, Kastrierung, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Geburtsland und Microchip-Nummer, die man vom Tierarzt / der Tierärztin bekommt
- wenn bekannt und vorhanden die Nummer eines bestehenden Heimtierausweises sowie das Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes
Auch jede Änderung der Daten ist bekannt zu geben. Ebenso das Datum, wenn ein Hund abgegeben wird oder gestorben ist.
Möglich ist die Registrierung
- online (mit digitaler Signatur)
- beim Tierarzt / bei der Tierärztin, der / die den Chip implantiert hat
Weiterführende Links:
Heimtierdatenbank: Suche, ob das Tier bereits registriert ist
Die Abgabe für das Halten von einem mehr als zwölf Wochen alten Hunden in der Gemeinde St. Aegidi beträgt 50,00 Euro für das Kalenderjahr.
Steuerpflicht und Anmeldung
Eine Person, die in St. Aegidi ihren Hauptwohnsitz hat und einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Gemeindeamt St. Aegidi binnen fünf Werktagen zu melden.
Entrichtung der Abgabe
- Abgabenschuldner*in ist der*die Hundehalter*in.
- Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Anmeldung und in der Folge bis zum 31. März für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten.
Die Abgabe wird in der Regel jährlich mit 1. Jänner fällig und wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) eingehoben.
Sie erhalten dafür eine jährliche Vorschreibung.
Die Bezahlung der Hundeabgabe erfolgt bar bei der Anmeldung im Gemeindeamt. Für die jährliche Abgabenentrichtung können Sie gerne einen Abbuchungsauftrag erteilen. Sie ersparen sich damit den Weg zur Bank.
Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes bzw. unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Gemeindeamt zu melden. Erfolgt die Abmeldung des Hundes, weil das Tier verstorben ist, ist eine geeignete Bestätigung (z.B. der Tierärztin/des Tierarztes) der Abmeldung anzufügen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuell gültigen Hundeabgabeordnung der Gemeinde St. Aegidi
Alle Infos zum neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024 finden Sie übersichtlich und verständlich unter folgendem Link:
Weiterführende Links:
Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung DogAudit
Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung Tierschutzqualifizierte Hundetrainer
Anbieter einer Verhaltensmedizinische Evaluierung
Land OÖ – Sachkundekurse in Oberösterreich
Oö. Hundehaltegesetz 2024
Oö. Hundehaltegesetz 2024 – Erläuternde Bemerkungen
Oö. Hundehalteverordnung 2024
Oö. Hundehalteverordnung 2024 – Erläuternde Bemerkungen
Infomaterial zu diesem Thema:
Infoblatt „Große Hunde“
Infoblatt Auffällige Hunde
Infoblatt Hunde spezieller Rassen